Einfach, schnell und sicher:

Bequemer PSAgA Vor-Ort-Service

Ihr zuverlässiger Partner für den Arbeitsschutz

Wir kümmern uns um Ihre Sicherheit – Sie sich um Ihr Kerngeschäft

Haben Sie in Ihrem Unternehmen keine befähigte Person zur Prüfung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz? Die regelmäßige Prüfung steigert nicht nur die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter, sie ist darüber hinaus auch jährlich vorgeschrieben. Die Prüfung ihres PSAgA Equipments wird durch erfahrene Sachkundige durchgeführt.

Unsere Vor-Ort-Services:

  • Überprüfung Ihrer Leitern, Tritte und Fahrgerüste auf ordnungsgemäßen Zustand gemäß der DGUV-Information 208-016, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der berufsgenossenschaftlichen Regelungen.

  • Erstellen der erforderlichen Prüfdokumentation.

  • Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen.

  • Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen und Beschilderungen.

  • Prüfung der Arbeitsmittel auf Übereinstimmung mit dem Leiterprüfungs-Kontrollblatt.

  • Anbringen der Prüfplaketten.

  • Aushändigung aller DGUV relevanter Dokumente, wie z. B. Inventarliste, Leiterprüfungs-Checkliste.

  • Leitern- und Fahrgerüste Kontrollblatt.

  • Durchführungen kleiner Instandsetzungen.

  • Unterbreitung von Vorschlägen und Angeboten für notwendige Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen.

* Stand 2021

Wie oft muss die PSAgA überprüft werden?

Grundsätzlich müssen die Persönlichen Schutzausrüstungen mindestens einmal im Jahr geprüft werden – je nach Einsatzhäufigkeit sogar öfter. Dazu zählen die Auffanggurte und die Verbindungsmittel, Seile, Falldämpfer und Karabiner. Wer dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert im Ernstfall schwere Unfälle, Verletzungen und hohe Folgekosten im Schadensfall.

Auszug aus der DGUV Regel 112-198:
„Gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer PSA gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen (z. B. Hitzearbeitsplatz) und den betrieblichen Verhältnissen (z. B. wechselnde Benutzer bzw. Benutzerinnen) nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen.“